Kriterien der biologischen Landwirtschaft der gebana
Die vorliegenden Kriterien des biologischen Anbaus streben einen ökologisch nachhaltigen Umgang mit der Natur und den Wasserressourcen in den Produktionsstätten der gebana.
Gesamtbetrieblichkeit
Im biologischen Landbau der gebana
werden die gesamten Landwirtschaftsbetriebe biologisch bewirtschaftet. Landwirtschaftsbetriebe mit konventioneller Tierhaltung oder nicht-biologisch bewirtschafteten Parzellen werden nicht anerkannt.
bilden Land, Gebäude, Inventar und Arbeitskräfte zusammen mit einem Betriebszentrum eine Gesamtheit.
Düngung
Pro Hektare und Jahr müssen vorgeschriebene Düngelimiten (gemäss Schweizer und europäischen BIO-Verordnung und BioSuisse Richtlinien) eingehalten werden. Die Verwendung von synthetischen Düngemitteln und Torf zur Bodenverbesserung ist verboten.
Förderung der Artenvielfalt
Die Produzenten müssen mindestens 7% ihrer Betriebsfläche zur Förderung der Artenvielfalt ausscheiden. Zu den anrechenbaren Flächen gehören beispielsweise ungedüngte, artenreiche Dauerwiesen und Weiden, Hecken, Feld- und Ufergehölze, Tümpel, Teiche, Moorland und Steinhaufen.
Vermehrungsmaterial und Jungpflanzen
Im biologischen Landbau der gebana
darf konventionelles Vermehrungsmaterial nur gebraucht werden, wenn die Kontrollstelle nachweist, dass kein biologisches Material erhältlich ist.
ist gebeiztes Vermehrungsmaterial verboten.
darf ausschliesslich biologisches Vermehrungsmaterial verwendet werden, wenn in einem Land auch Anbau genmanipulierter Pflanzen der entsprechenden Kulturen betrieben wird.
müssen Jungpflanzen für einjährige Kulturen biologisch zertifiziert sein.
Pflanzenschutz
Der Einsatz von Bioherbiziden und Wachstumsregulatoren ist verboten. Die Verwendung von Kupferpräparaten ist begrenzt (gemäss Bio Richtlinien). Im Getreide-, Hülsenfrüchte- und Ölsaatenanbau sind Kupfer- und Schwefelpräparaten nicht zugelassen.
Fruchtfolge
Im biologischen Landbau der gebana
muss die Fruchtfolge mindestens 20% bodenaufbauende Kulturen enthalten (z.B. Körnerleguminosen, Gründünger, Kunstwiese etc.)
muss ausserhalb der Vegetationszeit mindestens 50% der offenen Ackerfläche mit Pflanzen bedeckt sein
wird bei einjährigen Kulturen zwischen zwei Hauptkulturen der gleichen Art eine Anbaupause von mindestens einem Jahr eingehalten (Ausnahme: Reis)
dürfen die Anteile in der Fruchtfolge bei Körnerleguminosen, Reis und Getreide maximal 67% sein, bei Weizen und Mais maximal 50%.
Rodung und Abbrennen
Das Roden von Urwaldflächen (Primär- und Sekundärwälder) oder das Abbrennen von Flächen (Vor- und Nacherntebrennen) sind verboten.
Handel und Verarbeitung
Die Produkte der gebana gelangen auf dem Land- oder Seeweg in die Schweiz (Flugverbot). Die Lagerhaltung und Verarbeitung entsprechen ebenfalls den biologischen Richtlinien.